Der Deutsche Bundestag hatte im Juni letzten Jahres überraschend eine so genannte Widerspruchslösung bei der Weitergabe von Meldedaten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels beschlossen. Die betroffenen Personen hätten danach der Melderegisterauskunft ausdrücklich widersprechen müssen. Das Widerspruchsrecht sollte nicht gelten, wenn die Adresshändler von den Meldebehörden bereits vorhandene Daten bestätigt oder aktualisiert lassen wollten. Diese Lösung hatte massive Proteste ausgelöst und war auch vom Deutschen Städte- und Gemeindebund kritisiert worden. Der DStGB hat eine Einwilligungsregelung gefordert, da nur dadurch der Sensibilität in der Bevölkerung in Sachen Datenschutz Rechnung getragen werden kann und das schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürger und den Meldebehörden erhalten bleibt.
Daten der Bürger sind keine Handelswaren, betonte Landsberg. Von daher ist der Vermittlungsvorschlag, die Übermittelung von der Einwilligung des Betroffenen abhängig zu machen, der richtige Weg. Soweit die Einwilligungserklärung von den Unternehmen eingeholt werden soll, ist nach Auffassung des DStGB sicherzustellen, dass diese Einwilligung klar erkennbar und nicht im „Kleingedruckten“ versteckt wird, so Landsberg abschließend.
Pressemitteilung 0713