Aufbauhilfefonds zur Beseitigung der Flutschäden

Bildrechte: Alexandra H., pixelio

Am 19. Juli 2013 ist das so genannte Aufbauhilfegesetz in Kraft getreten. Mit dem Aufbauhilfegesetz wurde zur Finanzierung der Fluthilfen für Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen zum Wiederaufbau ein nationaler Fonds mit einem Volumen von 8 Mrd. Euro als Sondervermögen des Bundes eingerichtet. 

Diese 8 Mrd. Euro finanziert der Bund vor. Mit Ausnahme der zerstörten Infrastruktur des Bundes (z. B. Bundesautobahnen; 1,5 Mrd. Euro) tragen die Länder den Fonds zur Hälfte (Sachsen-Anhalt 40,4 %, da dort mit 2,7 Mrd. Euro die größte Schadenssumme entstanden ist; Sachsen 28,78 %; Bayern 19,57 %. Der Rest wird solidarisch von den übrigen nicht betroffenen Bundesländern finanziert.

Wenige Wochen später,  bereits am 2. August, wurde die Verwaltungsvereinbarung geschossen, mit der die Umsetzung eingeleitet wird.

Damit werden alle Voraussetzungen geschaffen, um den Menschen in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten die Mittel zum Wiederaufbau zukommen zu lassen. Aus den Mitteln des Fonds können individuelle Schäden bis zur Höhe von 80 % des entstandenen Schadens ersetzt werden, bei der Infrastruktur sind es teilweise 100 %.

Zuvor gab es bereits vielfältige Sofortprogramme der Länder im Umfang von 460 Mio. Euro.

Der wirtschaftliche Gesamtschaden wird auf 12 Mrd. Euro geschätzt. 2,5 Mrd. Euro sind durch Versicherungen gedeckt. Somit wird der Fonds den ganz überwiegenden Teil der Schäden ausgleichen können.

Die Wiederaufbauhilfe umfasst grundsätzlich acht Gruppen von Geschädigten:

  • Gewerbebetriebe
  • Freiberufler
  • Landwirtschaft und Forsten
  • Private Wohnungen und Hausrat
  • Kulturelle Einrichtungen
  • Kommunale Infrastruktur
  • Landesinfrastruktur und
  • Sonstige Einrichtungen.

Ein solcher Kraftakt ist nicht ohne weiteres wiederholbar. Deswegen brauchen wir zum einen besseren Versicherungsschutz und auch neue Ansätze im Hochwasserschutzrecht. Denn auch in Zukunft muss mit vergleichbaren Katastrophen gerechnet werden.

Deshalb sollte auch bei der Wiederherstellung der Infrastruktur schon jetzt nach Möglichkeit künftigen Hochwassern Rechnung getragen werden. Wurde z. B. eine Straße weggeschwemmt, kann es sinnvoll sein, sie durch einen Schutzwall zu sichern.

Nach dem Motto „nach der Flut ist vor der Flut“ sollten wir den Hochwasserschutz beschleunigen und vorantreiben.

So sollte klargestellt werden, dass auch wenn der Naturschutz betroffen ist,
oder es Bürgerproteste gibt, im Zweifel der Hochwasserschutz Vorrang hat.

Der von Bayern und Sachsen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen geht insoweit in die richtige Richtung.

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