Novellierung des Baugesetzbuches zum Kampf gegen verwahrloste Immobilien im Stadtbild nutzen

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Foto: Gerhard Frassa, pixelio.de

Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus, sowie der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, weisen darauf hin, dass das aktuelle städtebaurechtliche Instrumentarium zum Umgang mit ungenutzten und verwahrlosten Immobilien in Städten und Gemeinden nicht ausreicht: „Verwahrloste Gebäude, die leer stehen und nicht mehr saniert und gerettet werden können, werden zunehmend zu einem städtebaulichen Problem für ganze Stadtviertel.“

Auch in der Stadtentwicklung wird – entlehnt aus der Finanzwelt – für heruntergekommene, nicht mehr sanierungsfähige städtebauliche „Schandflecken“ der Begriff der „Schrottimmobilie“ verwendet. Bezeichnet werden damit Gebäude, die – zumeist in innerstädtischen Lagen – nicht mehr genutzt werden, stark verfallen sind und deren Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen die erforderliche Instandsetzung lange Zeit verweigert haben. Problematisch sind derartige verwahrloste Immobilien insbesondere deshalb, weil sie das Umfeld ganzer Stadtviertel negativ beeinflussen und erzielte Sanierungserfolge in Quartieren zu konterkarieren drohen. Die betroffenen Kommunen versuchen zwar, die mit verwahrlosten Immobilien einhergehenden Probleme im Konsens zu lösen, dies gelingt jedoch häufig nicht.

Nach Auffassung der beiden kommunalen Spitzenverbände muss die laufende Novellierung des Baugesetzbuchs daher für eine Verbesserung des Instrumentariums der Städte und Gemeinden genutzt werden. Die bereits heute nach dem Baugesetzbuch bestehende Möglichkeit, erheblich verwahrloste Immobilien zu beseitigen, muss verbessert werden – bisher hat der Eigentümer den Rückbau ohne eigenes Zutun lediglich zu dulden. Ein erster wichtiger Schritt ist aus Sicht von Städtetag und Gemeindebund schon im Entwurf der Gesetzesnovelle vorgesehen: Bei Vorliegen von Missständen und Mängeln soll das Rückbau- und Entsiegelungsgebot zukünftig unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans überall anwendbar sein.

Diese Neuregelung kann jedoch nur dann wirklich effektiv im Sinne der Förderung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden genutzt werden, wenn auch eine Kostenbeteiligung des Eigentümers an den Rückbaumaßnahmen vorgesehen wird. Dazu erklären die Hauptgeschäftsführer Articus und Landsberg: „Die Städte und Gemeinden sind nicht in der Lage, von den Eigentümern bis zur Verwahrlosung vernachlässigte Immobilien auf eigene Kosten oder auf Kosten der Allgemeinheit zu beseitigen und die frei werdenden Flächen in einen Zustand zu versetzen, der für die Nachbarschaft und das Stadtbild wieder verträglich ist. Eine Neuregelung muss zwingend eine gesetzlich festgeschriebene Kostenbeteiligung des Eigentümers an den Rückbaumaßnahmen vorsehen.“

Der Bundesrat hat hierzu zum Beispiel einen Vorschlag entwickelt, wie der Eigentümer im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren an den Kosten der Beseitigung einer verwahrlosten Immobilie beteiligt werden kann. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund appellieren daher an den Gesetzgeber, die Zielsetzung dieses Vorschlages zu unterstützen.

Kontakt:

Deutscher Städtetag, Volker Bästlein, Pressesprecher, Tel.: 0 30/3 77 11-1 30

Deutscher Städte- und Gemeindebund, Franz Reinhard Habbel, Pressesprecher, Tel.: 0 30/7 73 07-225

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