Daten von Bürgern sind keine Handelswaren. Die Meldebehörden sollten nicht gezwungen werden, Daten aus dem öffentlichen Melderegister an private Unternehmen zu kommerziellen Zwecken weitergeben zu müssen, nur weil der Bürger vergessen hat, dieser Weitergabe zu widersprechen. Dies würde das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Meldebehörden und das damit verbundene Ansehen beeinträchtigen.
Deswegen sollte die Weitergabe – wie im ursprünglichen Gesetzentwurf auch vorgesehen - an die Einwilligung der Betroffenen geknüpft werden. Eine bloße Widerspruchslösung reicht nicht. Völlig unverständlich ist, dass in dem neuen Gesetz vorgesehen ist, dass ein solcher Widerspruch nicht möglich ist, wenn die Firmen bereits die Daten haben und sie lediglich überprüfen lassen wollen. Der DStGB fordert den Bundesrat auf, die notwendigen Nachbesserungen vorzunehmen.
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Hintergrund :
Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Meldewesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens soll das bisher geltende Rahmengesetz durch das Bundesmeldegesetz abgelöst und damit eine bundesweit einheitliche Regelung des Melderechts geschaffen werden.
Im Kernpunkt der Kritik steht die Frage, unter welchen Bedingungen Meldeämter Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergegeben dürfen. Der Gesetzentwurf sah vor, dass die Verwendung einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels beschränkt war und eine Einwilligungserklärung des Betroffenen erforderlich war. So sollte der die Melderegisterauskunft Beantragende die Einwilligung der betroffenen Person zur Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nachweisen. Ohne Einwilligung keinen Zugriff auf die Daten.
Diese so genannte Einwilligungslösung ist im Innenausschuss durch eine Widerspruchslösung ersetzt worden. Die anfragende Stelle hat nach der im Bundestag verabschiedeten Fassung zwar anzugeben, wenn sie Daten aus einer einfachen Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden möchte. Die betroffenen Personen müssen aber nicht mehr einwilligen, sondern sie können nur noch widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht, wenn die Adresshändler von den Meldebehörden bereits vorhandene Daten bestätigt oder aktualisieren lassen wollen. Dies entspricht der häufigsten Praxis.