Gmehling weist darauf hin, dass wesentliche kommunale Dienstleistungen dem durch die Länder zu regelnden Gebührenrecht unterliegen. „Dies hat seine Berechtigung. Mit der Kommunalaufsicht und der verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeit bestehen bereits wirksame Mittel gegen einen möglichen Missbrauch zu Lasten der Verbraucher.“ Eine Aufhebung der notwendigen Trennung zwischen der kartellrechtlichen Entgeltkontrolle der privatrechtlich organisierten Wasserversorgung auf der einen und der davon unbedingt zu trennenden rechtlichen Kontrollmöglichkeiten der Entgeltbildung bei der öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung auf der anderen Seite ist aus kommunaler Sicht eindeutig abzulehnen. „Dies würde eine massive Einschränkung des kommunalen Handelns im Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Tätigwerdens bedeuten“, hob Gmehling mit Sorge hervor. Der Gesetzgeber sollte deshalb vielmehr ausdrücklich im Gesetz verankern, dass Körperschaften, die ihre Leistungsbeziehung zu den Bürgerinnen und Bürgern öffentlich-rechtlich organisieren, nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.
„Aus kommunaler Sicht ist es dringend erforderlich, die besondere Rolle des Wassers zu würdigen und darauf hinzuweisen, dass Wasser kein handelbares Wirtschaftsgut wie jedes andere ist, sondern ein Lebensmittel, welches einer sorgsamen Behandlung bedarf“, betonte Gmehling abschließend.
Pressemitteilung Nr. 43