Gemeinnütziges Sponsoring unverzichtbar

Die Zeitschrift „Behördenspiegel“ hat in ihrer aktuellen Ausgabe (März 2012) einen Beitrag von Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, zur Bedeutung des gemeinnützigen Sponsorings veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der bundesweiten Debatte um Vorteilsannahme, Bestechungsverdächtigungen, Ermittlungsverfahren und sogenannten „Amigo-Verhältnissen“ ist der Umgang mit Mittelzuwendungen verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Landsberg spricht sich in diesem Beitrag für klare Regelungen und Transparenz aus, um gemeinnütziges Sponsoring nicht durch den Anschein des Verbotenen aus den Städten und Gemeinden in Deutschland zu verdrängen.

Der Beitrag ist im Folgenden wiedergegeben:

Sponsoring, Spenden oder auch Stiftungen gehören zur Kultur der Finanzierungen von öffentlichen Aufgaben oder Ereignissen, die der Allgemeinheit dienen. Zuwendungen aus dem privaten Bereich sind ein wichtiges Finanzierungsmittel für Teilbereiche des öffentlichen Lebens. Insbesondere Drittmittel zur Förderung sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten sind längst unverzichtbar geworden. Dazu gehört beispielsweise der örtliche Fußballverein, das Theater, andere kulturelle Einrichtungen oder die Initiative zur Förderung der Integration von Migranten.

Viele staatliche und auch kommunale Leistungen werden vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zunehmend durch bürgerschaftliches Engagement ergänzt oder sogar ersetzt. Diese Aktivitäten und die politisch gewünschte Ausdehnung sind ohne die Zuwendungen privater Geldgeber häufig nicht umsetzbar. Die von allen Politikern geforderte „Bürgergesellschaft“ setzt notwendigerweise auch das finanzielle Engagement der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft voraus.

Vor dem Hintergrund der bundesweiten Debatte um Vorteilsnahme, Sponsoring, Amigoverhältnisse, Bestechungsverdächtigungen und Ermittlungsverfahren muss das für die Gesellschaft wichtige gemeinnützige Sponsoring und die Annahme von Spendengeldern davor bewahrt werden, in Grauzonen und Schmuddelecken politisch unkorrekter oder gar strafbarer Verhaltensweisen gedrängt zu werden. Erforderlich sind daher klare Regelungen und Transparenz.

Notwendig ist es, einen Einblick in die Motive gemeinnützigen Engagements zu geben und damit Spekulationen die Grundlage zu entziehen. Die Entscheidungsträger vor Ort sollten selbstbewusst und unbürokratisch der Öffentlichkeit darlegen, wer Sponsormittel oder Spenden für welche gemeinnützige Zwecke einsetzt und welche Beziehungsverhältnisse insoweit bestehen.

Das Strafgesetzbuch hat mit § 331, dem Paragraphen zur Vorteilsannahme den Rahmen abgesteckt. Seit seiner Reform durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz umfasst diese Norm auch die Vorteilsannahme für einen Dritten. Um das Vertrauen der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu schützen, zieht der Straftatbestand damit auch das rein altruistische Verhalten von Amtsträgern mit ein. Gleichzeitig formuliert § 331 in Absatz 3 einen wichtigen Strafausschließungsgrund:
„Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.“
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01), der - schon vor Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetztes - klargestellt hat, dass spezielle gesetzliche Regelungen für die Annahme von Drittmitteln eine Strafbarkeit ausschließen können. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang (es ging um die Drittmitteleinwerbung von Hochschullehrern) festgestellt, dass es sich um eine spezialgesetzliche Regelung handeln muss, die eine Anzeigepflicht und eine Genehmigungspflicht umfasst. Zu den Pflichten gehört dann auch, eine entsprechende Kontrolle durch Dokumentation und die institutionalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen.

Einige Länder haben diese Thematik auch für die Kommunen bereits aufgegriffen. So ist z.B. in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (§ 94 Absatz 3) geregelt, dass Gemeinden berechtigt sind, unter anderem Sponsoringleistungen und Spenden einzuwerben. Die Einwerbung obliegt ausschließlich der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. in § 78 Absatz 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg und § 83 Absatz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Diese Regelungen könnten Vorbilder auch für andere Bundesländer sein und lassen sich auch über die Kommunen hinaus auf andere Verwaltungsebenen übertragen.

Es würde der Rechtssicherheit dienen, wenn der Bundesgesetzgeber – wie es das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bereits 2006 gefordert hat – im Strafgesetzbuch klarstellen würde, dass die Einwerbung von privaten Mitteln entsprechend solcher Regelungen in den Gemeindeordnungen nicht den Tatbestand der Vorteilsannahme oder der Bestechung erfüllt.

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