Kinderförderungsgesetz: NRW-Kommunen klagen erfolgreich gegen das Land
In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u. a. aus:
Die beanstandete Regelung verstoße gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip. Dieses Prinzip verpflichte den Landesgesetzgeber bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben, gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Ausgaben zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips lägen hier vor. Die mit der angegriffenen Zuständigkeitsnorm bewirkte Aufgabenzuweisung in Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten sei eine Übertragung neuer Aufgaben, weil die Kreise und kreisfreien Städte erstmals durch eine landesgesetzliche Regelung zur Übernahme und Durchführung von Aufgaben in diesem Bereich verplichtet worden seien. Darüber hinaus handele es sich auch um den Fall einer konnexitätsrelevanten Veränderung bestehender Aufgaben. Im Zuge des Kinderförderungsgesetzes (KiföG), das den Landesgesetzgeber zu der Zuständigkeitsregelung veranlasst habe, ergäben sich für die Kreise und kreisfreien Städte signifikante Änderungen bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung. Insbesondere hätten sich die Vorgaben für den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung erheblich erhöht. Die Änderungen führten zu einer wesentlichen finanziellen Belastung der Kreise und kreisfreien Städte. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Bestimmung über die Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen kommunalen Kosten habe der Gesetzgeber nicht getroffen.
Die Verfassungsbeschwerden der kreisangehörigen Städte Herford, Hürth, Minden und Neuss hat der Verfassungsgerichtshof als unzulässig verworfen.
(Quelle: Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen www.vgh.nrw.de)