Feuerwehrbeschaffungskartell zulasten der Städte und Gemeinden

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 14.02.2011 an den Präsidenten des Bundeskartellamts, Herrn Andreas Mundt, mit der Bitte gewandt, zur erleichternden Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche durch die Städte und Gemeinden die dem Bundeskartellamt vorliegenden Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen beziehungsweise zur Einsicht bereitzuhalten. Dies könnte neben dem Schadensgrund auch die konkret betroffenen Schadensfälle und die Geltendmachung der Schadenshöhe durch die betroffenen Städte und Gemeinden wesentlich erleichtern.

Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Gesamtsachverhalts durch insbesondere in Kartell- und Schadensersatzfragen versierte Fachanwälte kann aus Sicht des DStGB in einer ersten inhaltlichen Bewertung Folgendes festgehalten werden:

- Das Bundeskartellamt hat mit Blick auf mindestens drei Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen ein verbotswidriges Preiskartell festgestellt (Albert Ziegler GmbH & Co. KG als Wiederholungstäter, Schlingmann GmbH & Co. KG, Rosenbauer-Gruppe). Das vierte am Kartell beteiligte Unternehmen, gegen das das Verfahren allerdings noch fortgeführt wird, ist Iveco. Bis auf Iveco haben die drei anderen Unternehmen gegenüber dem Bundeskartellamt ihr Unrecht schon zugestanden, was sich mildernd auf die Höhe des Bußgelds ausgewirkt hat. Die Rosenbauer-Gruppe hat zudem bereits ihre Bußgeldzahlung angekündigt und hierfür bereits frühzeitig finanzielle Rückstellungen gebildet. Die Bußgeldbescheide – zunächst gegen die drei bereits feststehenden Unternehmen – werden nach Auskunft des Bundeskartellamts in den nächsten vierzehn Tagen rechtskräftig werden. Damit stehen insoweit der Kartellrechtsverstoß und damit auch der Grund eines möglichen Schadensersatzanspruches fest. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass betroffene Städte und Gemeinden gegenüber den jeweiligen Herstellern einen Schadensersatzanspruch, in dem dann „nur“ noch die individuelle Höhe dargelegt werden muss, wegen eines Kartellrechtsverstoßes geltend machen könnten. Insoweit besteht gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Kartellrechtsverstoß.

- Gemäß § 33 Abs. 4 GWB sind die Gerichte hierbei an die bestandskräftige Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes durch die zuständige Kartellbehörde gebunden. Zu beachten bleiben im Einzelfall die Verjährungsfristen.

- Nach § 33 Abs. 5 GWB wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs (nach GWB) gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Kartellrechtsverstoßes ein Verfahren einleitet. Im Übrigen gelten für die Verjährung ergänzend die §§ 195, 199 BGB, so dass auch noch weiter zurück liegende Schadensersatzansprüche wegen der in der Regel erst jetzt erlangten Kenntnis von den betroffenen Gemeinden geltend gemacht werden können.

- Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Schadensersatzansprüche der Städte und Gemeinden zu koordinieren und ggf. gemeinschaftlich durchzusetzen. Allerdings sind Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild dem deutschen Recht bisher eher fremd. Entsprechende Bestrebungen wurden zwar auf europäischer Ebene diskutiert, aber im Ergebnis nicht weiter verfolgt. Sollten die Mitgliedsverbände eine juristische Verfolgung gegenüber den benannten Herstellern von Feuerwehrfahrzeugen bejahen, wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit die Rechtsverfolgung im Wege einer Streitgenossenschaft oder einer „Kommunalen Musterklage“ mittels eines Fachanwalts möglich wäre.

- Mit Blick auf die in der Vergangenheit seit 2001 stattgefundenen erheblichen und auch strafrechtlich relevanten Vergaberechtsverstöße der betroffenen Unternehmen, die in deren vergaberechtswidrigen Angeboten begründet sind, müssen diese Unternehmen auch bei neuen oder laufenden Vergabeverfahren als grundsätzlich nicht geeignet und damit als unzuverlässig angesehen werden (s. § 6 Abs. 4 Buchst. c) EG VOL/A bei rechtskräftiger Verurteilung und § 6 Abs. 6 Buchst. c) EG VOL/A sowie bei Unterschwellenvergaben § 6 Abs. 5 Buchst. c VOL/A). Folge dieses schweren Vergaberechtsverstoßes wäre deren Ausschluss von Vergabeverfahren mangels Eignung (s. insoweit die Eignungsvorgaben in § 97 Abs. 4 GWB sowie § 2 Abs. 1 VOL/A). Insoweit hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die beteiligten Vertriebsleiter und Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzenden zur strafrechtlichen Prüfung an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben. Bei Bietern fällt unter die Nichteignung insbesondere der Ausschreibungsbetrug nach § 298 StGB. Problem ist aber faktisch, dass die betroffenen Firmen ca. 90 % des Marktes abdecken und bei Vergaben nach unserer Kenntnis kaum andere Bieter Angebote abgeben.

- Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Zuverlässigkeit und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung insbesondere bei Vorliegen von Straftaten oder sonstigen Verurteilungen dadurch wiederhergestellt werden kann, dass von den betroffenen Unternehmen so genannte „Selbstreinigungsmaßnahmen“ ergriffen werden, wie zum Beispiel organisatorische Maßnahmen wie die Entlassung der verstrickten Mitarbeiter / Geschäftsführer, ernsthafte Aufklärung der inkriminierten Vorgänge und Schadenswiedergutmachung (vgl. beispielhaft OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2007 Verg W 21/07). Insoweit könnte ggf. auch eine schnelle und ausreichende Schadenswiedergutmachung von Unternehmen gegenüber den geschädigten Städten und Gemeinden eine Möglichkeit zur Selbstreinigung (Wiederherstellung der Zuverlässigkeit) sein. Hier ist aber der Einzelfall entscheidend.

- Inwieweit es in Zukunft ratsam erscheint, zum erleichterten Nachweis von kommunalen Schadensersatzansprüchen bereits in den Vertragsbedingungen der Ausschreibung (Vergabeunterlagen) eine sog. pauschalierte Schadensersatzregelung oder eine gezielte Vertragsstrafenregelung aufzunehmen, bedarf sowohl rechtlich als auch inhaltlich einer eingehenden Prüfung.

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