Facebook Partys müssen nicht verboten werden

Die Presse erzeugte Schlagzeilen wie „Politik will Facebook-Partys verbieten“ und nahm in Kauf, jungen Menschen zu suggerieren, „der Staat“ setze zum Generalangriff auf Facebook, die Freiheit der Internetkommunikation und die moderne Freizeitkultur an. Die trotzige Gegenreaktion auf die vermeintliche Bedrohung eines festen Bestandteils der modernen Jugendkultur findet sich dann massenhaft in Blogeinträgen oder auf Twitter und lautet etwa: "Facebook-Partys verbieten. Hat Mubarak auch versucht." Man darf erwarten, dass der Trend zu Facebook-Partys dadurch eher befördert wird. Hier wird, auch aufgrund unzulässig verkürzter und zugespitzter Presseberichterstattung, ein Fundamentalkonflikt stilisiert, der tatsächlich gar nicht existiert. Im Folgenden möchte der DStGB dazu einen Kontrapunkt setzen und zur Versachlichung der Diskussion beitragen.

Annähern sollte man sich der Thematik mit folgender Differenzierung von „Facebook- initiierten“ Partys, wobei Facebook nur Platzhalter für sämtliche Formen von internetgestützter Kommunikation ist:

1.    Partys mit vom Einladenden begrenztem Gästekreis, die sich ausschließlich auf Privatgrundstücken abspielen.
2.    Partys mit vom Einladenden begrenztem oder unbegrenztem Gästekreis, die sich aus dem Privatgrundstück heraus auch auf den öffentlichen Raum auswirken.
3.    Partys mit begrenztem oder unbegrenztem Gästekreis, die sich ausschließlich im öffentlichen Raum abspielen sollen.

Die unter 1. fallenden Partys sind fester Bestandteil der aktuellen Jugendkultur und unterscheiden sich eigentlich nur durch die Einladungsform von den „normalen“. Diese muss und will niemand verbieten. Wenn es hier etwas hoch her geht, kommt die Polizei und versucht, Störungen zu verhindern. Das ist Tagesgeschäft der Polizei- und Ordnungsbehörden.

Problematischer sind schon die unter Punkt 2 fallenden Partys, die sich aus einer Party auf Privatgelände heraus entwickeln und sich, etwa wegen zu hohen Andrangs auch auf öffentliche Straßen und Wege erstrecken. Ein ursprünglich privater Rahmen wird ohne vorherige Absicht oder gar gegen den Willen des Einladenden gesprengt. Wird hier ein für die Allgemeinheit unzumutbares Maß an öffentlicher Störung und/oder Gefährdung beobachtet, sind solche Zusammenkünfte aufzulösen. Hierzu reicht das gesetzliche Instrumentarium aus. Existieren im Vorfeld Informationen, die einen solchen Verlauf wahrscheinlich erscheinen lassen, ist auch ein vorsorgliches Verbot in Betracht zu ziehen. Problematisch allerdings ist insbesondere, dass eine Zusammenkunft auf einem Privatgrundstück präventiv verboten würde. Die Voraussetzungen einer rechtlichen Zulässigkeit sind noch nicht abschließend geklärt. Verbote dürften aber nur bei sehr konkreten Hinweisen auf eine erhebliche Gefahrenlage in Frage kommen.

In der Regel brisant sind Partys der Kategorie 3, die auf Veranlassung und Aufruf Einzelner im öffentlichen Raum stattfinden sollen. Über Facebook organisierte anonyme Massenzusammenkünfte erforderten in jüngster Zeit zunehmend teils große Polizeieinsätze. Großeinsätze auf spontanen Megaparties kosten viel Geld und Personal, das an anderer Stelle benötigt wird. Aktuelles Beispiel: Mitte Juli 2011 soll auf einem Platz mitten in Bochum eine „Mega-Facebook-Party“ stattfinden. Die Presse kolportiert, dass es Ziel der Initiatoren sei, 50.000 Menschen in die Bochumer Innenstadt zu bekommen. In solchen Fällen ist unter Umstände rasches und entschlossenes Einschreiten geboten, da in derartigen Ansammlungen regelmäßig mit alkoholbedingter Aggression und entsprechenden Exzessen zu rechnen ist. Diese können und sollten mit dem existierenden gesetzlichen Instrumentarium im Vorfeld verboten und dieses auch mit entsprechendem Aufgebot an Sicherheitskräften durchgesetzt werden, beispielsweise durch Platzverweise.

Hinsichtlich der Kosten solcher Maßnahmen ist anzumerken, dass Facebook-Partys nicht dem Versammlungsrecht unterfallen. Öffentliche Meinungsäußerung ist nicht das Anliegen dieser Zusammenkünfte. Hier geht es rein um Freizeitgestaltung. Dies hat das BVerfG schon am Beispiel der sog. „Loveparade“ bzw. des Konkurrenzevents „Fuckparade“ im Jahre 2001 festgestellt. (BVerfG, 1 BvQ 28/01 vom 12.7.2001) Auf den Punkt gebracht lässt sich  sagen: „Wer tanzt, demonstriert nicht“. Das führt zu dem Schluss, dass Facebook- Partys keinen Demonstrationsschutz genießen, dass die Veranlasser der Zusammenkünfte also für die gesamten Kosten von Straßensperrungen, Müllbeseitigung oder sonstige Maßnahmen grundsätzlich herangezogen werden könnten. Es kann sicherlich nicht schaden, auf diesen Umstand öffentlich hinzuweisen.

Gleichzeitig sollten auch alternative, nicht restriktive Ansätze gewählt werden, um dem ausgreifenden Problem zu begegnen. Maßnahmen zur Schaffung von Medienkompetenz bei den (meist jugendlichen) Nutzern „sozialer Netzwerke“ und Vereinbarungen mit Betreibern solcher Plattformen, können dazu beitragen,  Bewusstsein und Verantwortungsgefühl bei den Nutzern zu schaffen. Im Übrigen wären Verbote nicht erforderlich, wenn die Betreiber „sozialer Netzwerke“ aktiv daran mitwirkten, dass eine derart großflächige Verbreitung solcher Einladungen nicht mehr möglich ist, wie beispielsweise vom Nordrhein-Westfälischen Innenminister Ralf Jäger gefordert. Man sollte die Betreiber in die Pflicht nehmen und daran erinnern, dass es sie in schlechtes Licht stellt, mit Massenrandale und Straftaten in Verbindung gebracht zu werden. Und man darf sie auch daran erinnern, dass neben dem Imageschaden durchaus eine Mithaftung internetgestützter Kommunikationsplattformen in Betracht kommt, wenn sie ihren Nutzern ermöglichen, sich zu Massenaufläufen zu organisieren und aus der Anonymität heraus Straftaten zu begehen.

(Ralph Sonnenschein, DStGB)

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