„Mit der Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof das durch ein Miteinander von Kommunen und Investoren geprägte deutsche Städtebaurecht gestärkt. Weiter hat der EuGH der von deutschen Oberlandesgerichten, insbesondere vom OLG Düsseldorf („Ahlhorn-Rechtsprechung“), vertretenen Auffassung nach Anwendung des formalisierten Vergaberechts bei kommunalen Immobiliengeschäften eine Absage erteilt“, kommentierte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, das Urteil.
„Mit der Entscheidung wird nach einem über zweijährigen Rechtsstreit eindeutig festgestellt, dass die Städte und Gemeinden beim Verkauf kommunaler Grundstücke und bei der Suche nach einem geeigneten Investor im Rahmen eines transparenten Verfahrens große Handlungsspielräume haben. Auch ist mit dieser Entscheidung endgültig klargestellt, dass das im April letzten Jahres in Kraft getretene neue Bundesgesetz zur Modernisierung des Vergaberechts, wonach ein Bauauftrag stets eine der Kommune unmittelbar wirtschaftliche zugute kommende Bauleistung durch Dritte beinhalten muss, dem EU-Recht standhält“, hob Landsberg positiv hervor.