„Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die angekündigten Neuregelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dies gilt insbesondere für den Vorschlag, für die Veranlagung einer Betriebsstätte zukünftig wahlweise auch auf die Zahl der Mitarbeiter nach Vollzeitäquivalenten (statt nach Köpfen) abstellen zu können sowie für die geplante Entlastung privilegierter Einrichtungen gem. § 5 Abs. 3 RBStV (Veranschlagung lediglich eines Drittels eines Grundbetrags). Diese Maßnahmen sind geeignet, die mit der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung seit 2013 eingetretene Mehrbelastung der Kommunen zu kompensieren. Dies gilt sowohl mit Blick auf den hohen Anteil der sog. „privilegierten Einrichtungen“, für die die Kommunen beitragspflichtig sind, als auch mit Blick auf den hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten in der Kommunalverwaltung sowie insbesondere in einem Teil dieser Einrichtungen.
Nicht aufgegriffen wurde leider der Vorschlag, bei der Veranschlagung von Kraftfahrzeugen von der unterjährigen Mitteilung von An- und Abmeldungen gem. § 8 Abs. 1 und 2 RBStV abzugehen und stattdessen dasselbe Verfahren anzuwenden, das bereits für die
Mitteilung von Beschäftigtenzahlen auf Jahresbasis gilt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Der Verzicht auf die sehr aufwändige Anzeige und Veranschlagung des Kfz-Bestandes auf Monatsbasis würde
erheblich zur Verwaltungsvereinfachung (auch auf Seiten der Landesrundfunkanstalten) beitragen.“
Der Entwurf des Änderungsstaatsvertrags soll der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2015 vorgelegt werden. Anschließend soll der Entwurf den Landesparlamenten im Sinne einer Vorklärung mitgeteilt werden, damit die Ministerpräsidenten ihn Ende des Jahres unterzeichnen können. Im Jahr 2016 ist die Ratifizierung durch die Landesparlamente vorgesehen. In Kraft treten soll der neue Vertrag am 01.01.2017.